Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Anmeldung

Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars, mündlich oder in anderer Form. Der Anmelder ist an seine Anmeldung bis 6 Wochen vor Eröffnung der Ausstellung gebunden. – Für Anmeldungen die später eingehen, bleibt der Anmelder 14 Tage gebunden.

2.Anerkennung

Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die »Allgemeinen Ausstellungsbedingungen« und die »Hausordnung« als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an.
Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz und Unfallverhütung, sind einzuhalten.

3.Zulassung

Über die Zulassung der Aussteller und des Ausstellungsgutes entscheidet die Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Ausstellerbeirats bzw. des Ausstellungsausschusses.

Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Die Ausstellung nicht gemeldeter und/oder nicht zugelassener Waren ist unzulässig.

4.Änderungen – Höhere Gewalt –

Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen

a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.

b) die Ausstellung zeitlich und örtlich zu verlegen.

c) die Ausstellung zu verkürzen.
Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein.
Der Aussteller kann eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen.

5.Rücktritt

Erklärt der Aussteller bis acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung seinen Rücktritt, ist er zur Zahlung von 50 % der Standmiete verpflichtet. Bei Zugang der Rücktrittserklärung nach diesem Termin zahlt der Aussteller die volle Standmiete. Gleiches gilt für den Fall, dass der Stand vom Aussteller ohne ausdrückliche Erklärung des Rücktritts nicht bezogen wird, und zwar auch dann, wenn der Stand anderweitig vergeben werden kann.

Der Rücktritt ist mit eingeschriebenem Brief gegenüber der Expo Management GmbH zu erklären.

Dem Aussteller bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters.

6.Standzuteilung

Die Standzuteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung.

Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen.
Wird der Stand später als 14 Tage vor Beginn der Ausstellung bestellt, sind Beanstandungen von Lage, Form und Größe nicht mehr möglich.
Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Sie berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete.

Änderung der Lage, der Art oder der Maße des Standes behält sich die Ausstellungsleitung ausdrücklich vor.

7.Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.

Die von der Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist kostenlos.

Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes an Dritte sind, sofern die Ausstellungsleitung nicht Räumung des Standes durch den Untermieter verlangt, mindestens 50 % der Standmiete zusätzlich zu entrichten.

Gesamtschuldner sind der Hauptmieter und der Untermieter.

8.Mieten und Kosten

Die Standmieten, evtl. Zuschläge für Eck-, Kopf- und Blockstände, Stromanschlusskosten und Mietmobilar sind aus den entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu ersehen.

In der Standmiete sind die für die Abgrenzung des Standes benötigten Rück- und Trennwände laut Standplanentwurf des Veranstalters enthalten. Reihenstände haben drei, Eckstände zwei Wände, Kopfstände eine Wand. Die Ausstellungsleitung kann für besonders günstig gelegene Stände Zuschläge erheben.

9.Zahlungsbedingungen

a) Fälligkeit
Die Rechnungsbeträge sind pünktlich zu bezahlen, und zwar 50 % innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, der Rest bis 6 Wochen vor Eröffnung. Die Kaution ist bis 6 Wochen vor der Eröffnung zu zahlen. Rechnungen, die später als 6 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind sofort in voller Höhe zahlbar.

b) Zahlungsverzug
Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet.
Die Ausstellungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Ausweise verweigern. – (Siehe auch Punkt 5.)

c) Pfandrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.

10.Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.

Die Ausstattung der Stände ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig.

11.Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen fertigzustellen.

Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 17 Uhr nicht begonnen worden, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen (siehe auch Punkt 5).

Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaues der Ausstellungsleitung schriftlich gemeldet werden.

Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

12.Ausweise

Jeder Aussteller erhält für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal je nach Standgröße Ausweise kostenlos.

13.Standbetreuung

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.

Die Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller.

14.Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von 1.000 Euro fällig.

Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Wird trotzdem das Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.

Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.

Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin zurückzugeben. Andernfalls ist die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Nach Messeschluss ist der Stand gereinigt zu verlassen. Zurückbleibender Müll wird zu Lasten des Ausstellers entsorgt. Die Gebühr hierfür beträgt mindestens Euro 75,-.
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.

Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter werden von der Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Ausstellungsspediteur eingelagert.

15.Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss

Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers, sofern nicht anders geregelt.

Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht sachgemäßer und nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen.

Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- und Stromversorgung.

16.Bewachung

Die Halle ist unbewacht. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verluste oder Beschädigungen.

Für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes kann der Aussteller in Abstimmung mit der Ausstellungsleitung Sonderwachen bestellen.

17.Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut. Der Veranstalter haftet nur für Sach- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann.

18.Versicherung

Es wird den Ausstellern dringend nahegelegt, ihr Ausstellungsgut und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.

19.Hausordnung

Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände aus. Übernachtung im Gelände ist nicht gestattet.

20.Änderungen

Von den »Allgemeinen Ausstellungsbedingungen« abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtskraft der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 1 Woche nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

21.Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Kiel.

22.Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll das den Bestand der übrigen Bedingungen nicht berühren. Es ist dann eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, sollte eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig werden.

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